Rechtliche Grenzen der Detektivarbeit
Alles auf einem Blick
1. Grundsätzliches
Detektive dürfen nicht einfach jeden überwachen. Sie müssen immer das allgemeine Persönlichkeitsrecht beachten (Art. 1 & 2 GG). Ob etwas erlaubt ist, hängt immer von einer Interessenabwägung ab:
• Wie stark wird in die Privatsphäre eingegriffen?
• Welchem Zweck dient die Maßnahme?
• Gibt es ein berechtigtes Interesse?
Nur wenn das Interesse schwerer wiegt, ist die Maßnahme erlaubt.
2. Observation / Überwachung
Eine Observation ist nur erlaubt, wenn:
• ein berechtigtes Interesse besteht (z. B. Beweise für ein Gerichtsverfahren),
• die Maßnahme nicht zu tief in die Privatsphäre eingreift.
Verboten ist z. B.:
• das heimliche Platzieren eines Spitzels in der Wohnung des Betroffenen,
• Observation in der Intimsphäre.
3. Fotografieren / Filmen Herstellen von Fotos
Fotoaufnahmen dürfen gemacht werden, wenn das Interesse des Auftraggebers
Schwerer wiegt.
Beispiele:
• Kind wird in der Öffentlichkeit fotografiert, um Beweise zu sichern → erlaubt.
• Balkon eines Nachbarn fotografieren wegen eines Rechtsstreits → erlaubt.
Verboten:
• Eindringen in die Wohnung und dort fotografieren.
Verbreiten von Fotos
Wenn das Foto rechtmäßig gemacht wurde, darf ein Detektiv es:
• an den Anwalt,
• an das Gericht,
• an die Staatsanwaltschaft weitergeben.
Das ist keine Veröffentlichung im Sinne des Kunsturhebergesetzes (§ 22 KUG).
4. Heimliche Videoaufnahmen
Videoüberwachung ist nur in öffentlich zugänglichen Bereichen erlaubt (z. B. Bahnhöfe, Geschäfte).
Voraussetzungen:
• berechtigtes Interesse,
• Zweck muss klar sein,
• keine überwiegenden Interessen des Betroffenen.
Der Betroffene muss erkennen können:
• dass er gefilmt wird,
• wer überwacht.
Für nicht öffentliche Räume (Betriebe, Büros) gelten strengere Regeln.
Das Bundesarbeitsgericht sagt:
• Ständige versteckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern → meist rechtswidrig.
• Heimliche Videoüberwachung kann ausnahmsweise erlaubt sein, wenn ein starker
konkreter Verdacht besteht.
5. Tonaufnahmen / Lauschangriff
Verboten ist grundsätzlich:
• heimliches Aufnehmen von Gesprächen,
• heimliches Abhören (§ 201 StGB).
Ausnahme:
• Wenn der andere Gesprächspartner eine Straftat plant und man sich in
einer notwehrähnlichen Lage befindet, kann die Aufnahme erlaubt sein.
Lauschzeugen sind teilweise erlaubt:
• Wenn ein Arbeitgeber bei einem Gespräch dabei ist und ein Detektiv mithört, ist das
meist nicht strafbar, sofern keine besondere Vertraulichkeit zugesichert wurde.
6. Weitergabe falscher oder ehrenrühriger Informationen
Detektive dürfen keine ungesicherten, rufschädigenden Behauptungen verbreiten.
Sonst drohen:
• Schadensersatz,
• Unterlassung,
• Auskunftsansprüche,
• strafrechtliche Konsequenzen.
Kurz zusammengefasst:
Eine Detektivtätigkeit ist erlaubt, wenn:
• ein berechtigtes Interesse besteht,
• die Maßnahme verhältnismäßig ist,
• keine privaten Räume betroffen sind,
• keine Strafgesetze verletzt werden.
