Gerichtsfeste Beweise

Gerichtsurteile

Gerichtsurteile in der Sicherheitsbranche und die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Die Sicherheitsbranche ist ein komplexes und vielschichtiges Feld. Sie umfasst eine Vielzahl von Tätigkeiten, von der Bewachung von Personen und Objekten bis hin zur Aufklärung von Straftaten. In diesem Zusammenhang gibt es verschiedene Gerichtsurteile, die sich mit unterschiedlichen Aspekten der Sicherheitsbranche befassen.

Einer der Schwerpunkte der Rechtsprechung ist die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten. In der Regel sind Detektivkosten erstattungsfähig, wenn sie zur Beweissicherung oder Rechtsverfolgung notwendig waren. Allerdings sind die Gerichte bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten streng. Sie prüfen, ob die Kosten notwendig und verhältnismäßig im Zusammenhang mit dem Gerichtsurteilen waren.

 

Gerichtsurteile und die Notwendigkeit der Detektivkosten

Die Notwendigkeit der Detektivkosten ist dann gegeben, wenn sie zur Aufklärung eines Sachverhalts erforderlich waren, der für den Auftraggeber von Bedeutung ist. In der Praxis werden Detektivkosten häufig zur Aufklärung von Ehebruch, Untreue oder anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten beauftragt. In diesen Fällen sind die Detektivkosten in der Regel als notwendig anzusehen, da sie dazu beitragen, den Sachverhalt aufzuklären und die Rechte des Auftraggebers zu schützen.

Gerichtsurteile und die Verhältnismäßigkeit der Detektivkosten

Die verhältnismäßige Höhe der Detektivkosten ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Art und der Umfang der Ermittlungen, der Wert des zu schützenden Rechtsguts und die Möglichkeit, die Ermittlungen auf andere Weise durchzuführen, zu berücksichtigen.

In der Regel sind Detektivkosten dann verhältnismäßig, wenn sie sich im Rahmen der üblichen Kosten für vergleichbare Ermittlungen bewegen. Allerdings können auch höhere Kosten als verhältnismäßig angesehen werden, wenn die Ermittlungen besonders schwierig oder aufwendig waren.

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Auszüge der Gerichtsurteile

Zivilrecht / Zivilprozessrecht

Detektivkosten sind erstattungsfähig, sofern sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und an der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen sind, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren und die Ermittlungen nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten (OLG Karlsruhe, 22.01.1998, AZ: 2 WF 159/97; OLG Karlsruhe, FamRZ 99, 174; vgl. LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 1702; LAG Nürnberg JurBüro 1995, 90).

Die Detektivkosten müssen prozessbezogen sein. Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem späteren Prozess. Die aufgewendeten Kosten müssen der unmittelbaren Prozessvorbereitung dienen ( LAG Nürnberg, 12.09.1994, AZ: 7 TA 104/94; LAG Düsseldorf, 13.07.1989, AZ: 7 TA 151/89).

Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalles notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben ( OLG München, 18.06.1993, AZ: 11 W 1592/93).

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig im Sinne von § 91 , 1 ZPO war ( OLG Koblenz, 24.10.1990, AZ: 14 NW 671/90; OLG Koblenz, NJW-RR 1991, 894).

Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen sind, erstattungsfähig ( LAG Düsseldorf, 04.04.1995, AZ: 7 TA 243/94).

Wegen der oft ungewöhnlich hohen Detektivrechnungen ist die Notwendigkeit und die Höhe der Aufwendungen durch Vorlage von Ermittlungsberichten und Rechnungen nachzuweisen ( LAG Düsseldorf, JurBüro 1995, 477; BGH MDR 1990, 1099).

Die Kosten der Zuziehung eines Detektivs sind in einem Rechtsstreit notwendig, wenn eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln, der bisher für sie trotz eingeholter Auskünfte bei 2 Melderegistern und einem Gewerberegister unauffindbar war ( OLG Koblenz, 08.06.1998, AZ: 14 W 391, 98; OLG Koblenz, MDR 1999, 384).

Arbeitsrecht / Wettbewerbsrecht

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden des Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einen Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird ( BAG, 17.09.1998, AZ: 8 AZR 5/97; BAG, NZA 1998, 1334; BAG, 03.12.1985, AZ: 3 AZR 277/84; BAG, BB 1987, 689).

Dient die Beauftragung einer Detektei offensichtlich dazu, Tatsachen und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen und darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, so ist die Einschaltung einer Detektei sachgerecht und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig ( OLG Koblenz, 14. 05. 1991, AZ: 14 W 268/91; OLG Koblenz Rpfleger 1991, 338).

Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung, anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig ( LAG Hamm, 28.08.1991, AZ: 15 SA 437/ 91).

Verdeckte Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln ( BAG 5 AZR 116/86).

Verkäufer dürfen durch Detektive getestet werden. Verkäufer dürfen ohne Zustimmung des Betriebsrates durch Testeinkäufe, die durch Detektive durchgeführt werden, bei ihrer Arbeit kontrolliert werden ( BAG, 13.03.2001, AZ: 1 ABR 34/00).

Familienrecht

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstelle ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändert haben ( OLG Schleswig, 10.02.1992, AZ: 15 WF 218/91; OLG Schleswig JurBüro 1992, 471; vgl OLG Zweibrücken, 14.02.2001, AZ 6 WF 117/00).

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein ( OLG Stuttgart, 15.03.1989, AZ: 8 WF 96/ 88; OLG Stuttgart FamRZ 89, 888).

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zu erstatten, wenn der auf nachehelichen Unterhalt verklagte geschiedene Ehemann bezüglich seiner Behauptung, seine geschiedene Ehefrau lebe in gefestigter nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, nach Ausschöpfen der übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel in Beweisnot geraten ist und zur Klärung seines Verdachts einen Detektiv einschaltet ( OLG Koblenz, 09.04.2002, AZ: 11 WF 70/02)

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