Tankbetrug
Tankbetrug
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 171/10 –
Tanken ohne Bezahlung: Tankstellenbetreiber hat Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten durch Benzindieb
Geschädigter hat auch bei nur geringem Verlust Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten
Eine Tankstellenbetreiberin kann die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen, wenn er, ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall tankte der Beklagte am 7. März 2008 an der von der Klägerin geführten Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 Euro. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 Euro. Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür sind Kosten in Höhe von 137 Euro angefallen. Zudem begehrt die Klägerin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 Euro und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 Euro. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg.
Kunde befand sich bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Klägerin die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zustehen. Das Gericht hat in der Entscheidung klargestellt, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme desselben zustande kommt. Das Gericht hat zudem entschieden, dass sich der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden hat. Einer Mahnung bedurfte es für den Verzugseintritt hier nicht, denn es ist dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen hat, da ihm die Pers